Omnivers

 

 

 

 

 

 


 


V E R S I C H E R U N G S K O N Z E P T

 

für die Kraftfahrtversicherung

 

von Omnibusunternehmen

 

 

 

Versicherte Wagnisse:

 

Versichert werden nach Maßgabe eines Rahmenabkommens alle Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf den Versicherungsnehmer mit einer Versicherungsbestätigung des betreffenden Versicherungsunternehmens zugelassen werden oder vorübergehend abgemeldet sind.

 

 

Deckungsumfang:

 

Für alle unter der Position Versicherte Wagnisse genannten Kraftfahrzeuge und Anhänger besteht folgender Versicherungsschutz:

 

 

a)    Krafthaftpflichtversicherung:

 

Unbegrenzte Deckungssumme, bei Personenschäden bis zu 7,5 Millionen EURO je geschädigte Person.

 

 

b)   Fahrzeugversicherung:

 

Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von

 

EURO 1.000,00 für Omnibusse, Pkw, Anhänger, LKW und Zugmaschinen

 

Fahrzeugteilversicherung mit einer Selbstbeteiligung von

 

EURO 500,00 für Omnibusse, Pkw, Anhänger, LKW und Zugmaschinen

                                           

je Schadenereignis.

 

 

c)    Erweiterte Unfallversicherung:

 

1.        Die Insassen-Unfallversicherung besteht nach den angegebenen Plätzen des jeweiligen Fahrzeugs.

 

2.        Der Platz des zur Führung des Fahrzeuges berechtigten Betriebsangehörigen ist im Rahmen dieser Vereinbarung mitversichert.

 

3.        Die Deckung gilt für Fahrzeuge ab Ziffern 1.a) bis 1.e).

 

4.        Die Deckungssummen betragen 15.000,00 EURO für den Todesfall und 30.000,00 EURO für Dauerfolgen ohne Progression.

 

 

Erweiterter Deckungsumfang:

 

Abweichend von § 2a AKB gelten die Bestimmungen dieses Vertrages auch im asiatischen Teil der Türkei sowie in den nordafrikanischen Anrainerstaaten des Mittelmeeres.

 

Fahrzeug- und Zubehörteile, die nach der in der Anlage zu § 12 AKB unter Ziffer 2 und 3 abgedruckten "Liste der mitversicherten Teile" gegen Beitragszuschlag versicherbar sind, sowie Mehrwerte sind im Rahmen dieses Rahmenvertrages beitragsfrei mitversichert.

 

Mitversichert sind Schäden im Bereich der Fahrzeugteilversicherung bei Eintreten von Elementarschäden verursacht durch Überschwemmung, Wassereinbruch und Untergang, Schneedruck, Lawinen, Erdrutsch, Erdsenkung, Erdbeben und Vulkanausbruch.

 

Mitversichert gilt der Differenzbetrag zwischen der Entschädigung nach AKB und einem höheren Leasing-Restwert bei Leasingfahrzeugen.

 

Mitversichert sind allgemeine Regiekosten als Ersatz für Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer in Zusammenhang mit der Feststellung und Abwicklung des Versicherungsfalles entstehen.

 

Regiekosten sind auf Erstes Risiko mit einem Betrag von 150.000,00 EURO versichert. Die Kosten werden nach Einzelnachweis erstattet. Regiekosten sind dann zu erstatten, wenn der versicherte, ersatzpflichtige Schaden voraussichtlich über 25.000,00 EURO beträgt.

 

 

Klarstellung:

 

Regiekosten sind nicht definierbare Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Versicherungsfall entstehen können. Hierunter fallen Ereignisse, die von den AKB nicht erfasst sind. Hierzu zählen z. B. Entsorgungskosten des ausgebrannten Fahrzeugs, oder PR-Kosten in Zusammenhang mit einem Unfall.

 

Schäden zwischen eigenen Fahrzeugen sind hierin miterfasst. Der Selbstbehalt beträgt 20 % pro Schadenfall. Die Jahreshöchstentschädigung für alle eintretenden Schadenfälle beträgt 25.000,00 EURO pro Jahr.

 

 

Beginn und Ende des Versicherungsschutzes:

 

Der Versicherungsschutz beginnt für neu hinzukommende Fahrzeuge mit dem Tag der Gefahrtragung durch den Versicherungsnehmer.

 

Der Versicherungsschutz endet im Falle des dauernden Wagniswegfalls gem. § 6a AKB für das einzelne Kraftfahrzeug mit dem Tag der amtlichen Abmeldung um 0:00 Uhr; im Falle der Veräußerung gem. § 6 AKB mit dem Tag der amtlichen Abmeldung, bzw. Ummeldung auf den Erwerber, jeweils um 0:00 Uhr. Solange das Fahrzeug im Gefahrenbereich des Versicherungsnehmers ist, besteht Versicherungsschutz für die Dauer von einem Jahr nach der amtlichen Stillegung.

 

 

Meldepflicht:

 

Die Meldung der Fahrzeuge erfolgt durch Einreichen einer Kopie des Fahrzeugscheines oder des Fahrzeugbriefes.

 

Dabei wird folgende Unterteilung vorgenommen:

 

Gruppe 1:      PKW

 

Gruppe 2:      LKW

 

Gruppe 3:      Zugmaschinen

 

Gruppe 4:      Omnibusse

 

Gruppe 5:      Anhänger

 

 

Prämienberechnung:

 

Für die jeweiligen Fahrzeuggruppen werden die Prämien vom Versicherungsunternehmen aufgrund der Schadensaufwendungen in EURO im Verhältnis zur Stückzahl der Fahrzeugflotte der letzten fünf Kalenderjahre berechnet

 

Die Beiträge beinhalten jeweils die Krafthaftpflicht-, die Fahrzeugvoll- und die Fahrzeugteilversicherung.

 

Dem Versicherungsnehmer bleibt es vorbehalten, die Prämien jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zu bezahlen. Bei unterjähriger Zahlungsweise wird kein Ratenzuschlag erhoben.

 

Der Versicherungsnehmer hat die voraussichtlichen Fährfahrten bis zum 31.01. des Folgejahres zu melden. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt auch die Abrechnung zum abgelaufenen Versicherungsjahr.

  

 

Gewinnbeteiligung:                                                 Beispielrechnung:

 

Einnahmen:

 

Netto-Beiträge des Versicherungsjahres:                                   EURO  130.000,00

 

Ausgaben:

 

bezahlte Schäden des Versicherungsjahres:                              EURO    60.000,00

 

reservierte Schäden des Versicherungsjahres:                          EURO    10.000,00

 

30 % Verwaltungskosten aus den Einnahmen:                           EURO    39.000,00

 

Einnahmen ./. Ausgaben = Überschuß:                                 EURO    21.000,00

 

aus dem Überschuß 50 %:                                                            EURO    10.500,00

 

Der Überschuß darf maximal 15 Prozent des Jahresnettobeitrages betragen.

 

Die Abrechnung der Gewinnbeteiligung erfolgt zum 31. März des Folgejahres. Eine Rückerstattung erfolgt bei ungekündigtem Bestehen der Kraftfahrtversicherungen im Folgejahr.

 

 

Hauptfälligkeit:

 

Als Hauptfälligkeit führen wir den 1. Januar eines jeden Jahres.

 

 

Schadenabwicklung:

 

Der Versicherungsnehmer wird alles in seinen Kräften stehende tun, um die erforderlichen Schadenunterlagen unverzüglich an das Versicherungsunternehmen zu geben.

 

Wird durch ein nachgewiesenes Versehen des Versicherungsnehmers, eines Beauftragten oder Bevollmächtigten eine Obliegenheit verletzt, insbesondere Schäden versehentlich verspätet gemeldet, führt diese Verletzung nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens, soweit nicht Vorsatz des Versicherungsnehmers vorliegt. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Nachweis des Schadens dem Grunde und der Höhe nach wird durch diese Vereinbarung nicht geschmälert.

 

 

Ergänzende Regelungen im Schadenfall:

 

Versichert ist der Differenzbetrag, der sich bei vorzeitiger Vertragsaufhebung infolge eines Totalschadens aus der Restforderung gemäß Leasingvertrag abzüglich des Wiederbeschaffungswertes, den das Versicherungsunternehmen leistet, ergibt.

 

Schäden an in Bewegung befindlichen Fahrzeugen durch Tiere aller Art, gelten im Bereich der Fahrzeugteilversicherung als mitversichert.

 

Bei Glasreparaturen wird auf die vereinbarte Selbstbeteiligung verzichtet.

 

Schäden in der Fahrzeugversicherung bis 5.000,00 EURO können, ohne Besichtigung durch einen Sachverständigen oder Gutachter sofort repariert werden.

 

 

Regreßverzicht:

 

Das Versicherungsunternehmen verzichtet im Rahmen der Haftpflichtversicherung auf Regreßansprüche gegenüber Mitarbeitern des Versicherungsnehmers, es sei denn, Schäden werden vorsätzlich verursacht.

 

Das Versicherungsunternehmen verzichtet im Rahmen der Fahrzeugversicherung, auch bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles, auf Regreßansprüche gegenüber Mitarbeitern des Versicherungsnehmers, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat gegen die eventuelle Durchsetzung des Regresses keine Einwände.

 

Dies gilt nicht, wenn der Fahrer absolut fahruntüchtig ist oder infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht in der Lage ist, das Fahrzeug selber zu führen.

 

Das Versicherungsunternehmen verzichtet auf sein Recht der schadensbedingten Kündigung des Vertrages oder einzelner Vertragsbestandteile, oder einzelner Mitglieder.

 

 

Untergang des Fahrzeuges:

 

Mitversichert sind Schäden in der Fahrzeugvollversicherung, die durch ein Versinken des Fahrzeuges im Wasser entstehen. Dies auch dann, wenn keine mechanische Gewalt durch Druck oder Zug vorliegt. Das Versicherungsunternehmen ersetzt in diesem Fall entweder die Bergungs- und Reparaturkosten oder bei Totalverlust den Wiederbeschaffungswert.

 

 

Betriebsschäden:

 

In Abänderung der AKB § 12 Abs. 1i) gelten auch solche Schäden als Unfall im Sinne der Fahrzeugvollversicherung als mitversichert, die durch sogenannte Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden hervorgerufen werden.

 

 

Marderschäden:

 

In Abänderung der AKB § 12 Abs. 1h) gelten auch solche Schäden in der Fahrzeugversicherung als mitversichert, die durch Marderbiß an Schläuchen und der Verkabelung verursacht wurden. Nicht versichert sind daraus resultierende Folgeschäden.

 

 

Auslandsdeckung:

 

Bei Anmietung eines Fahrzeuges im Ausland, infolge Ausfalls des durch diesen Vertrag gedeckten Risikos durch Unfall oder Fahrzeugdefekt, gelten für die Zeit der Anmietung die diesem Vertrag zugrunde liegenden Deckungssummen und Bedingungen (sogenannte Mallorca-Police). Dies gilt für die Haftpflichtversicherung, wobei die Deckung subsidiär besteht.

 

 

Allgemeines Verhalten/Zusammenarbeit:

 

Sofern sich Fragen oder Probleme ergeben sollten, die nicht klar durch die bisherigen Vertragsbestimmungen geregelt sind, so werden sie im Geiste einer guten und langfristig angelegten Zusammenarbeit einvernehmlich geregelt.

 

 

Rechtsgrundlagen des Vertrages:

 

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), der jeweils für die einzelne Deckungsart gültigen Fassung der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), den Tarifbestimmungen (TB) und den Sonderbedingungen für die Fahrzeugvollversicherung, dem jeweils geltenden Tarif für die Kraftfahrtversicherung sowie ggf. weiteren gesetzlichen Vorschriften, sofern nicht durch anderweitige Vereinbarungen geregelt.

 

 

Maklerklausel:

 

Alle vertraglichen Erklärungen des Versicherungsnehmers, Anmeldung von Schäden, Prämien und Zahlungen, gelten im Sinne dieses Vertrages als rechtswirksam erfolgt, wenn sie an den Versicherungsmakler gegeben werden.

 

 

Vertragsdauer:

 

Der Vertrag wird für die Zeit vom 1. Januar 0:00 Uhr bis 31. Dezember 24:00 Uhr eines Kalenderjahres geschlossen und verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.