Omnivers

V E R S I C H E R U N G S K O N Z E P T
für die
Kraftfahrtversicherung
von
Omnibusunternehmen
Versicherte Wagnisse:
Versichert werden nach Maßgabe eines Rahmenabkommens
alle Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf den Versicherungsnehmer mit einer
Versicherungsbestätigung des betreffenden Versicherungsunternehmens zugelassen
werden oder vorübergehend abgemeldet sind.
Deckungsumfang:
Für alle unter der Position Versicherte Wagnisse
genannten Kraftfahrzeuge und Anhänger besteht folgender Versicherungsschutz:
a) Krafthaftpflichtversicherung:
Unbegrenzte Deckungssumme, bei Personenschäden bis
zu 7,5 Millionen EURO je geschädigte Person.
b) Fahrzeugversicherung:
Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung
von
EURO 1.000,00 für Omnibusse,
Pkw, Anhänger, LKW und Zugmaschinen
Fahrzeugteilversicherung mit einer Selbstbeteiligung
von
EURO 500,00 für Omnibusse,
Pkw, Anhänger, LKW und Zugmaschinen
je Schadenereignis.
c) Erweiterte Unfallversicherung:
1.
Die Insassen-Unfallversicherung besteht nach den
angegebenen Plätzen des jeweiligen Fahrzeugs.
2.
Der Platz des zur Führung des Fahrzeuges
berechtigten Betriebsangehörigen ist im Rahmen dieser Vereinbarung
mitversichert.
3.
Die Deckung gilt für Fahrzeuge ab Ziffern 1.a) bis
1.e).
4.
Die Deckungssummen betragen 15.000,00 EURO für den
Todesfall und 30.000,00 EURO für Dauerfolgen ohne Progression.
Erweiterter
Deckungsumfang:
Abweichend von § 2a AKB gelten
die Bestimmungen dieses Vertrages auch im asiatischen Teil der Türkei sowie in
den nordafrikanischen Anrainerstaaten des Mittelmeeres.
Fahrzeug- und
Zubehörteile, die nach der in der Anlage zu § 12 AKB unter Ziffer 2 und 3
abgedruckten "Liste der mitversicherten Teile" gegen Beitragszuschlag
versicherbar sind, sowie Mehrwerte sind im Rahmen dieses Rahmenvertrages
beitragsfrei mitversichert.
Mitversichert sind Schäden
im Bereich der Fahrzeugteilversicherung bei Eintreten von Elementarschäden
verursacht durch Überschwemmung, Wassereinbruch und Untergang, Schneedruck,
Lawinen, Erdrutsch, Erdsenkung, Erdbeben und Vulkanausbruch.
Mitversichert gilt der
Differenzbetrag zwischen der Entschädigung nach AKB und einem höheren
Leasing-Restwert bei Leasingfahrzeugen.
Mitversichert sind
allgemeine Regiekosten als Ersatz für Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer
in Zusammenhang mit der Feststellung und Abwicklung des Versicherungsfalles
entstehen.
Regiekosten sind auf
Erstes Risiko mit einem Betrag von 150.000,00 EURO versichert. Die Kosten
werden nach Einzelnachweis erstattet. Regiekosten sind dann zu erstatten, wenn
der versicherte, ersatzpflichtige Schaden voraussichtlich über 25.000,00 EURO
beträgt.
Klarstellung:
Regiekosten sind nicht
definierbare Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem
Versicherungsfall entstehen können. Hierunter fallen Ereignisse, die von den
AKB nicht erfasst sind. Hierzu zählen z. B. Entsorgungskosten des ausgebrannten
Fahrzeugs, oder PR-Kosten in Zusammenhang mit einem Unfall.
Schäden zwischen eigenen
Fahrzeugen sind hierin miterfasst. Der Selbstbehalt beträgt 20 % pro
Schadenfall. Die Jahreshöchstentschädigung für alle eintretenden Schadenfälle
beträgt 25.000,00 EURO pro Jahr.
Beginn und
Ende des Versicherungsschutzes:
Der Versicherungsschutz beginnt für neu
hinzukommende Fahrzeuge mit dem Tag der Gefahrtragung durch den
Versicherungsnehmer.
Der Versicherungsschutz endet im Falle des dauernden
Wagniswegfalls gem. § 6a AKB für das einzelne Kraftfahrzeug mit dem Tag der
amtlichen Abmeldung um 0:00 Uhr; im Falle der Veräußerung gem. § 6 AKB mit dem
Tag der amtlichen Abmeldung, bzw. Ummeldung auf den Erwerber, jeweils um 0:00
Uhr. Solange das Fahrzeug im Gefahrenbereich des Versicherungsnehmers ist,
besteht Versicherungsschutz für die Dauer von einem Jahr nach der amtlichen
Stillegung.
Meldepflicht:
Die Meldung der Fahrzeuge erfolgt durch Einreichen
einer Kopie des Fahrzeugscheines oder des Fahrzeugbriefes.
Dabei wird
folgende Unterteilung vorgenommen:
Gruppe 1: PKW
Gruppe 2: LKW
Gruppe 3: Zugmaschinen
Gruppe 4: Omnibusse
Gruppe 5: Anhänger
Prämienberechnung:
Für die jeweiligen Fahrzeuggruppen werden die
Prämien vom Versicherungsunternehmen aufgrund der Schadensaufwendungen in EURO
im Verhältnis zur Stückzahl der Fahrzeugflotte der letzten fünf Kalenderjahre
berechnet
Die Beiträge beinhalten jeweils die
Krafthaftpflicht-, die Fahrzeugvoll- und die Fahrzeugteilversicherung.
Dem Versicherungsnehmer bleibt es vorbehalten, die
Prämien jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zu bezahlen. Bei
unterjähriger Zahlungsweise wird kein Ratenzuschlag erhoben.
Der Versicherungsnehmer hat die voraussichtlichen
Fährfahrten bis zum 31.01. des Folgejahres zu melden. Zu diesem Zeitpunkt
erfolgt auch die Abrechnung zum abgelaufenen Versicherungsjahr.
Gewinnbeteiligung: Beispielrechnung:
Einnahmen:
Netto-Beiträge des Versicherungsjahres: EURO 130.000,00
Ausgaben:
bezahlte Schäden des Versicherungsjahres: EURO 60.000,00
reservierte Schäden des Versicherungsjahres: EURO 10.000,00
30 % Verwaltungskosten aus den Einnahmen: EURO 39.000,00
Einnahmen
./. Ausgaben = Überschuß: EURO 21.000,00
aus dem Überschuß 50 %: EURO 10.500,00
Der Überschuß darf maximal 15 Prozent des
Jahresnettobeitrages betragen.
Die Abrechnung der Gewinnbeteiligung erfolgt zum 31.
März des Folgejahres. Eine Rückerstattung erfolgt bei ungekündigtem Bestehen
der Kraftfahrtversicherungen im Folgejahr.
Hauptfälligkeit:
Als Hauptfälligkeit führen wir den 1. Januar eines
jeden Jahres.
Schadenabwicklung:
Der Versicherungsnehmer wird alles in seinen Kräften
stehende tun, um die erforderlichen Schadenunterlagen unverzüglich an das
Versicherungsunternehmen zu geben.
Wird durch ein nachgewiesenes Versehen des
Versicherungsnehmers, eines Beauftragten oder Bevollmächtigten eine
Obliegenheit verletzt, insbesondere Schäden versehentlich verspätet gemeldet,
führt diese Verletzung nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens,
soweit nicht Vorsatz des Versicherungsnehmers vorliegt. Die Verpflichtung des
Versicherungsnehmers zum Nachweis des Schadens dem Grunde und der Höhe nach
wird durch diese Vereinbarung nicht geschmälert.
Ergänzende
Regelungen im Schadenfall:
Versichert ist der Differenzbetrag, der sich bei
vorzeitiger Vertragsaufhebung infolge eines Totalschadens aus der Restforderung
gemäß Leasingvertrag abzüglich des Wiederbeschaffungswertes, den das
Versicherungsunternehmen leistet, ergibt.
Schäden an in Bewegung befindlichen Fahrzeugen durch
Tiere aller Art, gelten im Bereich der Fahrzeugteilversicherung als
mitversichert.
Bei Glasreparaturen wird auf die vereinbarte
Selbstbeteiligung verzichtet.
Schäden in der Fahrzeugversicherung bis 5.000,00
EURO können, ohne Besichtigung durch einen Sachverständigen oder Gutachter
sofort repariert werden.
Regreßverzicht:
Das Versicherungsunternehmen verzichtet im Rahmen
der Haftpflichtversicherung auf Regreßansprüche gegenüber Mitarbeitern des
Versicherungsnehmers, es sei denn, Schäden werden vorsätzlich verursacht.
Das Versicherungsunternehmen verzichtet im Rahmen
der Fahrzeugversicherung, auch bei grobfahrlässiger Herbeiführung des
Versicherungsfalles, auf Regreßansprüche gegenüber Mitarbeitern des Versicherungsnehmers,
es sei denn, der Versicherungsnehmer hat gegen die eventuelle Durchsetzung des
Regresses keine Einwände.
Dies gilt nicht, wenn der Fahrer absolut
fahruntüchtig ist oder infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht in der Lage
ist, das Fahrzeug selber zu führen.
Das Versicherungsunternehmen verzichtet auf sein
Recht der schadensbedingten Kündigung des Vertrages oder einzelner
Vertragsbestandteile, oder einzelner Mitglieder.
Untergang
des Fahrzeuges:
Mitversichert sind Schäden in der
Fahrzeugvollversicherung, die durch ein Versinken des Fahrzeuges im Wasser
entstehen. Dies auch dann, wenn keine mechanische Gewalt durch Druck oder Zug
vorliegt. Das Versicherungsunternehmen ersetzt in diesem Fall entweder die
Bergungs- und Reparaturkosten oder bei Totalverlust den Wiederbeschaffungswert.
Betriebsschäden:
In Abänderung der AKB § 12 Abs. 1i) gelten auch
solche Schäden als Unfall im Sinne der Fahrzeugvollversicherung als
mitversichert, die durch sogenannte Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden
hervorgerufen werden.
Marderschäden:
In Abänderung der AKB § 12 Abs. 1h) gelten auch
solche Schäden in der Fahrzeugversicherung als mitversichert, die durch
Marderbiß an Schläuchen und der Verkabelung verursacht wurden. Nicht versichert
sind daraus resultierende Folgeschäden.
Auslandsdeckung:
Bei Anmietung eines Fahrzeuges im Ausland, infolge
Ausfalls des durch diesen Vertrag gedeckten Risikos durch Unfall oder
Fahrzeugdefekt, gelten für die Zeit der Anmietung die diesem Vertrag zugrunde
liegenden Deckungssummen und Bedingungen (sogenannte Mallorca-Police). Dies
gilt für die Haftpflichtversicherung, wobei die Deckung subsidiär besteht.
Allgemeines
Verhalten/Zusammenarbeit:
Sofern sich Fragen oder Probleme ergeben sollten,
die nicht klar durch die bisherigen Vertragsbestimmungen geregelt sind, so
werden sie im Geiste einer guten und langfristig angelegten Zusammenarbeit
einvernehmlich geregelt.
Rechtsgrundlagen
des Vertrages:
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich
nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), der jeweils für die einzelne
Deckungsart gültigen Fassung der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
(AKB), den Tarifbestimmungen (TB) und den Sonderbedingungen für die
Fahrzeugvollversicherung, dem jeweils geltenden Tarif für die
Kraftfahrtversicherung sowie ggf. weiteren gesetzlichen Vorschriften, sofern
nicht durch anderweitige Vereinbarungen geregelt.
Maklerklausel:
Alle vertraglichen Erklärungen des
Versicherungsnehmers, Anmeldung von Schäden, Prämien und Zahlungen, gelten im
Sinne dieses Vertrages als rechtswirksam erfolgt, wenn sie an den
Versicherungsmakler gegeben werden.
Vertragsdauer:
Der Vertrag wird für die Zeit vom 1. Januar 0:00 Uhr
bis 31. Dezember 24:00 Uhr eines Kalenderjahres geschlossen und verlängert sich
jeweils um ein Jahr, sofern er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf
schriftlich gekündigt wird.